Mit dem Urteil vom 10.02.2022 (IX ZR 148/19) hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Fortsetzung seiner Rechtsprechung vom 06.05.2021 (IX ZR 72/20) entschieden, dass einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners fehlt.
Bereits in der Entscheidung vom 06.05.2021 hatte der BGH die Anforderungen an den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners erhöht: Danach muss der Schuldner zumindest bei sogenannten kongruenten Deckungen wissend oder billigend in Kauf nehmen, seine Gläubiger auch zukünftig nicht bezahlen zu können. Eine Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist nur dann anzunehmen, wenn dieser weiß, dass es weitere Gläubiger gibt, deren Forderungen vom Schuldner auch in Zukunft nicht vollständig beglichen werden können.
In dem Urteil vom 10.02.2022 konstituiert der BGH nun eine sekundäre Beweislast für den Insolvenzverwalter, wenn der Anfechtungsgegner einen Umstand beweist, der eine Wiederaufnahme der Zahlungen im Allgemeinen auch nur als möglich erscheinen lässt. Den Sachverhalt, die Begründung für die gefallene Entscheidung und das Fazit lesen Sie hier.