Eine Klausel, die den Arbeitnehmer verpflichtet, „im Bedarfsfall auf Anweisung auch eine andere ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen“, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 BGB unwirksam. Diese Formulierung gewährleistet nicht, dass die Anweisung eine mindestens gleichwertige Tätigkeit zum Gegenstand haben muss. Dies gilt auch, wenn „eine Lohnminderung damit jedoch nicht verbunden sein“ darf. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des LAG Nürnberg vom 07.06.2017 finden Sie hier.