Bislang sah das Bundesarbeitsgericht (BAG) Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragsparteien bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, als wirksam an. Der 8. Senat hält an dieser Rechtsprechung nicht weiter fest. Vielmehr sollen von einer pauschalen Ausschlussklausel in den AGBs oder vorformulierten Vertragsbedingungen, wonach ausnahmslos alle Ansprüche verfallen, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, wenn sie nicht innerhalb bestimmter Fristen vom Anspruchsinhaber geltend gemacht und eingeklagt werden, nunmehr auch Ansprüche wegen einer vorsätzlichen Vertragsverletzung und einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung erfasst werden. Das war bis dato nicht der Fall. Den gesamten Artikel lesen Sie hier.
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