Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform – so verlangt es das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Damit hat der Gesetzgeber – anders als beim Abschluss eines regulären Arbeitsverhältnisses – zum Schutz des Arbeitnehmers ausdrücklich das Schriftformerfordernis als Wirksamkeitsvoraussetzung im Teilzeit- und Befristungsgesetz verankert. Wird das Schriftformerfordernis nicht beachtet, entsteht automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches nur einvernehmlich oder durch Ausspruch einer Kündigung – gegebenenfalls unter Beachtung des Kündigungsschutzgesetzes/ sonstiger Sonderkündigungsschutzvorschriften oder Mitwirkung des Betriebsrates – beendet werden kann. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in CoPers Computer + Personal (CoPers) 2007/60f.