Vereinfachtes Verfahren noch bis 31. Mai 2020 möglich!
Wenn Ihr Unternehmen in ernsthafte finanzielle Schwierigkeiten gerät, kann die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit sein, dem Unternehmen finanziell wieder ein wenig Luft zu verschaffen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt.
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