Unabhängig von der Wirtschaftskrise werden die meisten Arbeitsverhältnisse durch eine Kündigung beendet. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung überhaupt zulässig ist, hängt entscheidend davon ab, inwieweit das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet. Gilt das KSchG nicht, kann vom Grundsatz her jedem Arbeitnehmer jederzeit gekündigt werden. Problematisch ist nur, dass für den Therapeuten als Arbeitgeber oft nicht ohne Weiteres erkennbar ist, ob das KSchG für seine Praxis gilt. Seit dem 1. Januar 2004 gelten nämlich unterschiedliche Schwellenwerte für den sogenannten betrieblichen Geltungsbereich des KSchG. Dieser Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb vermittelt anhand von Beispielsfällen, was der Heilmittelerbringer in diesem Zusammenhang wissen muss, um bei seiner Personalplanung flexibel bleiben zu können. Hier können Sie diesen nachlesen.
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