Der Beitrag befasst sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 174 BGB auf den Boten, der dem Arbeitnehmer die Kündigung des Arbeitgebers überreicht. In der Praxis zeigt sich, dass der Arbeitgeber bzw. dessen Organe die Kündigung regelmäßig nicht persönlich übergeben, sondern sich Dritter als Vertreter oder auch Boten bedienen. Die Kündigung durch einen Vertreter kann der Arbeitnehmer nach § 174 BGB bei fehlender Vorlage der Originalvollmacht zurückweisen, was zur Unwirksamkeit der Kündigung führt. Die Rechtslage beim Boten ist hingegen weitgehend ungeklärt. Es wird der Streitstand beleuchtet und ein praktischer Lösungsweg aufgezeigt. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Denise Ludwig finden Sie hier.
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