Verzichtet der Markeninhaber auf eine monetäre Verwertung seines Markenrechts, verfällt auch der Anspruch auf Schadensersatz.
Im Falle einer rechtswidrigen Nutzung einer fremden Marke steht dem Markeninhaber grundsätzlich neben einem Unterlassungs- und Auskunftsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch zu, wenn dem Verletzer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.
Den Schaden kann der Markeninhaber auf dreierlei Weise mittels der sogenannten dreifachen Schadensberechnung ermitteln. Er kann den tatsächlich entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns, den von dem Verletzer erzielten Gewinn oder eine fiktive Lizenzgebühr verlangen.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 19.11.2020 – 20 U 152/16) hat nun entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch ausscheidet, wenn die Nutzung der Marke ausschließlich unentgeltlich angeboten wird.
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