Bereits mit dem Urteil vom 06.05.2021 (IX ZR 72/20) hat der IX. Zivilsenat des BGH seine Rechtsprechungsänderung zur Vorsatzanfechtung nach § 133 Insolvenzordnung (InsO) eingeleitet. Kernaussage dieser Entscheidung war, dass für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes die Kenntnis des Schuldners erforderlich ist, auch künftig seine Gläubiger nicht vollständig bezahlen zu können. Diese Rechtsprechungsänderung wurde mit dem bereits vorgestellten Urteil vom 10.02.2022 (IX ZR 148/19) konkretisiert. Danach fehlt einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Weitere Konkretisierungen insbesondere zu den Anforderungen an den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners enthalten die nachstehend vorgestellten Urteile vom 24.02.2022 (IX ZR 250/20) sowie vom 03.03.2022 (IX ZR 53/19). Die beiden Urteile und Handlungshinweise erhalten Sie hier.
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