Die EU-Richtlinie zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (2016/943) hätte bis zum 09.06.2018 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Die Bundesrepublik Deutschland hat diese Frist versäumt, mittlerweile liegt jedoch ein Regierungsentwurf für das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) vor, welches die Richtlinie in nationales Recht umsetzen soll.
Der Gesetzesentwurf sieht im Vergleich zu der bisherigen Rechtslage tiefgreifende Änderungen vor, auf die Unternehmen reagieren müssen, um ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch zukünftig umfassend zu schützen.
Nach dem Regierungsentwurf setzt dies voraus, dass für solche Geheimnisse (insbesondere Know-how) angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden. Dies verlangt, anders als das bisher geltende Recht, aktive Maßnahmen des betroffenen Unternehmens und eine sorgfältige Dokumentation. Denn der Nachweis, dass angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden, obliegt dem Geheimnisträger. Geheimhaltungsmaßnahmen sind bestenfalls an einem „Need to know-Prinzip“ auszurichten. Für Unternehmen bedeutet dies, dass zum Schutz der eigenen Geschäftsgeheimnisse zunächst eine Bewertung derselben notwendig ist, um dann zu prüfen, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind, um den Anforderungen des neuen Gesetzes gerecht zu werden. Unterlässt der Geheimnisträger angemessene Maßnahmen, wird er schutzlos. Er kann sich gegen Angriffe auf seine Geheimnisse rechtlich nicht mehr erfolgreich zur Wehr setzen.
Eine weitere wichtige Änderung liegt darin, dass der Regierungsentwurf ein „Reverse Engineering“ nunmehr ausdrücklich erlaubt. Dem kann nur bedingt durch vertragliche Regelungen begegnet werden.
Ferner enthält der Regierungsentwurf umfangreiche Rechtfertigungsgründe für die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen. Dies betrifft v.a. die Presse und Offenlegungen gegenüber Arbeitnehmervertretungen, aber auch sog. „Whistleblower“.
Wenn Geschäftsgeheimnisse von Dritten erlangt werden (beispielsweise durch neue Mitarbeiter), können dadurch schmerzhafte Folgen entstehen. So sieht der Regierungsentwurf vor, dass sämtliche Produkte, die unter rechtswidriger Verwendung fremder Geheimnisse hergestellt wurden, als „rechtsverletzenden Produkte“ aus den Vertriebswegen zu entfernen sind. Die Definition eines „rechtsverletzenden Produkts“ ist sehr weitgehend und erfasst nach dem Wortlaut des Gesetzesentwurfs insb. auch das Marketing, was sich, sollte hier nicht eine einschränkende Auslegung vorgenommen werden, als toxisch herausstellen könnte.
Damit stellt der Regierungsentwurf Unternehmen vor nicht zu unterschätzende Herausforderungen. Notwendig ist insbesondere eine umfassende Überprüfung und ggf. Anpassung der unternehmensinternen Strukturen, aber auch der vertraglichen Beziehungen zu Lieferanten wie Mitarbeitern, ebenso wie eine sorgfältige Dokumentation der getroffenen Maßnahmen.