Das Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG soll auch verletzt sein, wenn ein Arbeitsverhältnis noch nicht in Vollzug gesetzt wurde und die Vertragsparteien noch nicht tatsächlich zusammengearbeitet haben. Entscheidend ist allein, ob ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Arbeitsverhältnis entsteht in dem Zeitpunkt, von dem ab die Vertragsparteien ihre wechselseitigen Recht und Pflichten begründen wollen. Das ist im Regelfall der Zeitpunkt des arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsbeginns. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.06.2019 finden Sie hier.
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