(Anmerkung zu LG Berlin, 10.12.2015 - 23 U 99/15), in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR 2016, S. 555f.)
1. Die Einreichung einer vom Verfügungskläger für richtig gehaltenen Gesellschafterliste kann nicht im vorläufigen Rechtsschutz erzwungen werden.
2. Die Einberufung von Eventualversammlungen ist zulässig, wenn die Einladungen erkennbar in einem Rangverhältnis stehen und der Gesellschaftsvertrag nichts abweichendes regelt.
3. Das vorläufige Gebot, den Verfügungskläger wie einen Gesellschafter zu behandeln, ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist.