Mit der Breyer-Entscheidung (C‑582/14) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass die IP-Adresse des Internetanschlusses, von dem aus ein Nutzer auf die Website eines Anbieters zugreift, ein personenbezogenes Datum ist. Der Bundesgerichtshof folgt dieser Einschätzung (VI ZR 135/13).
Die aktuelle Google-Fonts-Abmahnwelle zeigt, dass diese Einschätzung falsch ist.
Diesen Fall an einem Beispiel erleutert, lesen Sie hier.