Ich selbst bin doch der beste "Zeuge"!
Nicht jeder kann Zeuge sein, dennoch können sich manchmal auch Parteien in den Prozess einbringen. Die Voraussetzungen dafür sind jedoch streng.
Bekanntlich sieht die Zivilprozessordnung (ZPO) nur fünf mögliche Beweismittel im Zivilverfahren vor:
- Sachverständige
- Augenschein
- Parteivernehmung
- Urkunde und
- Zeugen.
Reichen Zeugen oder Urkunden nicht, stellt sich die Frage, wann eine Parteivernehmung möglich ist. Partei im Sinne der §§ 445 ff. ZPO ist, wer zum Zeitpunkt der Einvernahme selbst Kläger oder Beklagter oder das Vertretungsorgan einer Gesellschaft ist. Das heißt, auch der Geschäftsführer einer GmbH ist Partei und kann daher nicht als Zeuge angeboten und vom Gericht vernommen werden.
Die Parteivernehmung als Beweismittel ist zudem von der informatorischen Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO zu unterscheiden. Diese dient, anders als die Parteivernehmung, nur der Klärung des Parteivortrags.
Den gesamten Artikel mit allen gesetzlich geregelten Fällen der Parteivernehmung und deren Voraussetzungen finden Sie hier.