Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus und will der Arbeitnehmer das Änderungsangebot vorbehaltlos annehmen, gilt nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts § 2 Satz 2 KSchG (dreiwöchige Mindestfrist) analog. Die Entscheidung ist richtig, zeigt aber einmal mehr wie schwer der richtige Umgang auch auf Arbeitnehmerseite mit Änderungskündigungen ist. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Arbeit und Recht (ArbuR) 2007/274f.
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