Ausschlussfristen sollen Rechtsklarheit schaffen und Beweisschwierigkeiten vermeiden. Der Schuldner muss hierzu erkennen können, welche Ansprüche geltend gemacht werden. Ein Schreiben, in dem der behauptete Anspruch weder dem Grunde noch der Höhe nach erwähnt wird, genügt den Anforderungen an eine fristwahrende Geltendmachung nicht. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des LAG Hamm vom 01.06.2018 finden Sie hier.
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