Die Angemessenheitskontrolle von befristeten Vertragsbedingungen stellt immer mehr einen eigenen und von der bisherigen Anlehnung an das TzBfG abgrenzbaren Bereich dar. Das LAG Niedersachsen arbeitet die beim Einsatz von befristeten Arbeitsbedingungen zu beachtenden Punkte, insb. die 25%-ige Erheblichkeitsschwelle, nochmals heraus. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des LAG Niedersachsen vom 14.12.2017 finden Sie hier.
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