Der Arbeitgeber kann im Rahmen seiner „Fürsorgepflicht“ verpflichtet sein, bestimmte Tatsachen zugunsten eines Arbeitnehmers gegenüber einem Dritten zu erklären oder eine rechtliche Bewertung abzugeben, wenn dies dem Schutz der Vermögensinteressen des Arbeitnehmers dient. Dies gilt jedoch nur, soweit der Arbeitgeber dafür keine gleichrangigen eigenen Interessen zurückstellen muss und die zu erklärenden Umstände den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten entsprechen. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.10.2018 finden Sie hier.
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