Arbeitgeber dürfen sich bei der Gewährung von Leistungen irren. Dann müssen sie den Arbeitnehmer aber auch erkennen lassen, dass sie sich irren könnten. Anderenfalls riskieren die Arbeitgeber die Schaffung einer betrieblichen Übung.
Den Sachverhalt, das Urteil und Praxishinweise von Dirk Helge Laskawy und Peggy Lomb zur Entscheidung des Landesarbeitsgericht Sachsen finden Sie in der neusten Ausgabe von der BETRIEB.
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