Die Entscheidung des EuGH verdient Zustimmung. Richtigerweise werden durch die auf die Arbeitnehmerüberlassungsbranche abgestellte Definition der wirtschaftlichen Einheit den Versuchen, durch gestalterische Kreativität die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs zu vermeiden und den Schutz der Arbeitnehmer zu unterlaufen, Grenzen gesetzt. Durch die Möglichkeit von Arbeitnehmerüberlassungen soll der Schutzgedanke der Betriebsübergangsrichtlinie nicht ausgehebelt werden. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt darüber in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2008/155f.
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