Big Brother is watching you - oder doch nicht?!
Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerabdruck ist im Normalfall nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig (Arbeitsgericht Berlin vom 16. Oktober 2019 - 29 Ca 5451/19).
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