Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG bedarf nur dann keiner Begründung gem. § 14 Abs. 2 KSchG, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG in keinem Betrieb des Anstellungsarbeitgebers erfüllt sind. Sind hingegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG in einem Betrieb erfüllt, der zuvor konzernangehörig, aber nicht unmittelbar vom Vertragsarbeitgeber unterhalten wird, bedarf der Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG einer Begründung. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des LAG Niedersachsen vom 27.06.2018 finden Sie hier.
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