Aufgrund von § 2 Abs. 5, § 38 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist der Arbeitnehmer zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten und zur Arbeitssuchendmeldung verpflichtet. Mit seiner Entscheidung stärkt der 5. Senat des BAG die Arbeitgeberrechte im Annahmeverzugslohnprozess und erkennt einen Auskunftsanspruch des Arbeitgebers hinsichtlich der dem Arbeitnehmer behördlich unterbreiteten Vermittlungsangebote an. Damit wendet er sich gleichzeitig von der zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung des 9. Senats ab. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.05.2020 finden Sie hier.
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