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Befristung und Vorbeschäftigung im Arbeitsverhältnis

Lang und Länger: Eine 15 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung muss der Arbeitgeber noch im Blick haben!

Als hätten wir es schon mal gelesen oder geschrieben: Manchmal ist "lang" einfach "lang" und manchmal ist "lang" doch nicht "so lang", zumindest nicht "allzu lang". 

Was wissen wir, seitdem das Bundesverfassungsgericht Anfang Juni 2018 die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes aufhob, wonach Vorbeschäftigungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, nicht vom Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG erfasst sein sollen?
Wir wissen: Eine Vorbeschäftigung, die fünf Jahre zurück lag, liegt "nicht sehr lang" zurück. Auch ein Arbeitsverhältnis, das acht Jahre zuvor bestand, soll "nicht sehr lange her sein". Eine 22 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung ist jedoch lange genug her. In diesem Fall ist das in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bestimmte Verbot verfassungskonform auszulegen mit dem Ergebnis, dass die Vorschrift nicht zur Anwendung kommt (BAG vom 21. August 2019 - 7 AZR 452/17).

Nun steht (vorerst) fest: Eine befristete Einstellung ohne Sachgrund ist nicht zulässig, wenn der Arbeitnehmer vorher schon im Betrieb beschäftigt war. Eine 15 Jahre zurückliegende Vorbeschäftigung reicht aus (LAG Baden-Württemberg vom 11. März 2020 - 4 Sa 44/19).

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