Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Eine gemeinnützige Stiftung wird durch ein Rechtsgeschäft zu nichts verpflichtet, falls erstens das Rechtsgeschäft gemeinnützigkeitsschädlich ist sowie zweitens die Vertretungsmacht des Vorstands satzungsmäßig entsprechend beschränkt ist. Die Entscheidung dürfte ohne Einschränkungen auf Vereine übertragbar sein. Sie beruht auf einem beachtlichen Privileg, das Vereine und Stiftungen vor Kapitalgesellschaften oder Personenhandelsgesellschaften genießen. Während für die beiden letzteren Typen die Vertretungsmacht ihrer Geschäftsführer im Außenverhältnis nicht beschränkbar ist, ist eine solche Beschränkung für Verein- oder Stiftungsvorstände zulässig (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Beschränkung muss aus dem Register ersichtlich oder der Gegenseite bekannt sein. Daraus folgt: Handelt der Vorstand eines Vereins außerhalb seiner Vertretungsmacht, werden hierdurch den Verein oder die Stiftung bindende Rechte oder Pflichten nicht begründet. Mehr erfahren Sie hier.
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