Die § 3 und 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) werden für die Dauer der Corona-Krise gelockert.
Systemrelevante Beschäftigte sollen krisenbedingt bis zu zwölf Stunden täglich arbeiten dürfen. Das regelt eine Rechtsverordnung vom 7. April 2020.
Zudem wird die Mindestruhezeit zwischen Arbeitsende und -beginn von üblicherweise elf auf nun nur noch neun Stunden verkürzt. Die sogenannte "Covid-19-Arbeitszeitverordnung" lockert damit die §§ 3 und 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetz (ArbZG) für die Dauer der Corona-Krise. Sie ist zunächst bis 31. Juli 2020 befristet.
Alles wichtige zu den neuen Arbeitszeitbestmmungen finden Sie hier.