Die meisten ArbG haben sich auf die AGG-Schwerpunkte der alters- bzw. geschlechtsbezogenen Diskriminierung eingestellt und vermeiden Stellenanzeigen, die insofern unzulässige Beschränkungen enthalten. Wenig bekannt sind jedoch die gesetzlichen Pflichten zur Verbesserung der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderung. "Scheinbewerber" nutzen diese Rechtsunkenntnisse aus. In einem Entschädigungsverfahren hat der ArbG aufgrund der Beweislastregelung des AGG in der Regel schlechte Chancen, sich erfolgreich zu verteidigen. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Sachverhalt finden Sie hier.
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