Ein ArbN, der einmal in einem Arbeitsverhältnis zum ArbG stand, hatte bisher schlechte Karten, erneut den Sprung ins Unternehmen zu schaffen, wenn der Arbeitsvertrag sachgrundlos befristet war. Eine Befristung ohne Sachgrund kann nur am Anfang eines Arbeitsverhältnisses erfolgen und ist dann nicht zulässig, wenn mit demselben ArbG bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Wortlaut spricht dafür, dass noch nie ein Arbeitsverhältnis bestanden haben darf. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Sachverhalt finden Sie hier.
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