Bei betrieblichen Umstrukturierungen besteht oftmals die Möglichkeit, die von der Umstrukturierung betroffenen ArbN zu geänderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. Der ArbG ist sogar verpflichtet, vor dem Ausspruch einer Beendigungskündigung eine mögliche Änderung des Arbeitsvertrags zu prüfen und anzubieten. Lässt der Arbeitsvertrag eine einseitige Änderung durch den ArbG nicht zu und kommt auch keine einvernehmliche Änderung zustande, muss der ArbG zum Mittel der Änderungskündigung greifen. Der Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Eileen Malek zum Sachverhalt gibt Antworten auf die 10 häufigsten Fragen zu diesem Themenbereich. Hier können Sie diesen nachlesen.
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