Zum 1.10.16 wurde der Wortlaut des § 309 Nr. 13 BGB anlässlich des Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes geändert. Die Neufassung hat auch Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Regelungen zu Ausschlussfristen (siehe auch AA 16, 197). AA Arbeitsrecht aktiv gibt Ihnen einen Formulierungsvorschlag für den Arbeitsvertrag an die Hand. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb vom 29.03.2017 finden Sie hier.
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