Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft zeichnet sich durch verschiedene Besonderheiten im Verhältnis zu derjenigen in an deren Gesellschaftsformen aus. In der Genossenschaft hat jedes Mitglied - egal, wie viele Geschäftsanteile es hält, und egal, wie hoch sein Geschäftsanteil ausfällt - immer genau und nur: ein Stimmrecht. Die Gewinnbeteiligung richtet sich nicht danach, mit wie vielen Geschäftsanteilen sich ein Mitglied an der Genossenschaft beteiligt hat, sondern danach, wie hoch sein (einheitliches) Geschäftsguthaben zum jeweiligen Zeitpunkt ist. Die Höhe des Geschäftsguthabens ist dabei von verschiedenen Faktoren abhängig, einer von diesen Faktoren ist die Abschreibung von Geschäftsguthaben zur Verarbeitung von Verlusten. Was dabei auf den ersten Blick scheinbar einfach aussieht, bereitet in der Praxis durchaus erhebliches rechtliches und mathmatisches Kopfzerbrechen. Eine einheitliche Lösung der nachstehend beschriebenen Probleme gibt es, soweit ersichtlich, nicht. Sie sollen in diesem Beitrag unter Einbezug bekannter Mechanismen beleuchtet und sinnvollen Ergebnissen zugeführt werden.
In: Streit und Streitvermeidung im Familienunternehmen (2021). Festschrift für Lutz Aderhold zum 70. Geburtstag. Hrsg: H. Fr.v. Erffa / G. Lehleiter / T. Prigge. Köln. Verlag Dr. Otto Schmidt KG. S. 271-288