Bei der Bewerberauswahl wird gerade auf Seiten des ArbG das zwischen ihm und dem jeweiligen Bewerber bestehende Spannungsverhältnis verkannt. Der ArbG hat ein Interesse daran, sich im konkreten Einzelfall über die Eignung des zukünftigen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu vergewissern und sich in diesem Zusammenhang auch nach dessen persönlichen Verhältnissen zu erkundigen. Der Bewerber hingegen ist daran interessiert, seine Privatsphäre zu wahren und zu verhindern, dass der ArbG Informationen abfragt, die vor allem sein Privatleben und gerade nicht seine Qualifikation, Eignung und Leistungsfähigkeit betreffen. Der Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Eileen Malek zum Sachverhalt klärt "die Fronten". Hier können Sie diesen nachlesen.
- Home
- Kanzlei
- Aktuelles
- Kompetenzen
- Arbeitsrecht
- Bank- und Finanzrecht
- Compliance
- Datenschutz
- Familienrecht
- Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Handels- und Vertragsrecht
- Immobilien-, Bau- und Architektenrecht
- Informationstechnologie und Telekommunikation
- Insolvenzverwaltung
- Kartellrecht und Fusionskontrolle
- Mergers & Acquisitions
- Nachfolge, Vermögen
- Produkt- und Produzentenhaftung
- Prozesse, Schiedsverfahren, Mediation
- Sanierung, Restrukturierung
- Steuerrecht
- Anwälte
- Notare