Der ArbG kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen - so beginnt § 106 S. 1 GewO, der das allgemeine Weisungsrecht des ArbG normiert. Dennoch enthalten viele Arbeitsverträge zusätzliche Klauseln, in denen sich der ArbG die Änderung des Arbeitsorts oder der Arbeitsaufgaben vorbehält. In der Praxis bestehen oft Unsicherheiten über die Reichweite des Weisungsrechts und die Wirksamkeit solcher Versetzungsklauseln. Der Beitrag Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Eileen Rehfeld zum Sachverhalt fasst den aktuellen Stand hierzu zusammen. Hier können Sie diesen nachlesen.
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