Die Weihnachtszeit steht vor der Tür und trotz Krise werden Unternehmen ihren ArbN dieses Jahr ein Weihnachtsgeld zahlen, weil sie die Leistungen ihrer ArbN belohnen wollen oder vor dem Hintergrund einer aktuellen Entscheidung des BAG vom 18.3.09 (10 AZR 281/08, Abruf-Nr. 091946; vgl. auch Mareck, AA 09, 117) zahlen müssen. Bisher konnten Ansprüche, die aufgrund einer betrieblichen Übung entstanden sind, durch eine entgegengesetzte betriebliche Übung geändert bzw. aufgehoben werden. Das BAG verabschiedete sich von seinen Grundsätzen zur gegenläufigen betrieblichen Übung. Der Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Eileen Rehfeld setzt sich mit dieser Entscheidung auseinander und gibt einen Ausblick zu ihren möglichen praktischen Folgen. Hier können Sie diesen nachlesen.
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