Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von Gegenständen betreffen, die selbst wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung von der Diensterfindung Gebrauch machen oder - bei einer Verfahrenserfindung - nicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind (hier im Falle eines unbeschränkt in Anspruch genommenen Verfahrens bejaht für Produkte, die nach der tatsächlich praktizierten Herstellung durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des Verfahrens nicht existent wären). Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2003/951f.
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