Mit der Befriedigung des Titelgläubigers sind der Titel verbraucht und die Klage gegen die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel damit gegenstandslos; für die Klage entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. Der Titelschuldner kann mittels verlängerter Vollstreckungsabwehrklage die Rückzahlung für zu Unrecht Erlangtes verlangen. Der Erstattungsanspruch wegen nachentrichteter Lohnsteuer unterfällt nicht einer Verfallklausel, die nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht auch solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, erfasst. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2018 finden Sie hier.
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