Unterliegen Ansprüche auf bezahlten Urlaub, die aufgrund unterlassener Mitwirkung des Arbeitgebers nicht verfallen sind, dennoch der Verjährung nach §§ 194 ff. BGB? Diese Frage erfordert die Auslegung von Unionsrecht, weshalb sie das BAG dem EuGH mit der Bitte um Vorabentscheidung vorlegte. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des BAG vom 29.09.2020 finden Sie hier.
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