(Anmerkung zu OLG München, 31.01.2018 - 7 U 2600/17), in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR 2018, S. 295f.)
Das Einsichts- und Prüfungsrecht des Kommanditisten bezüglich des Jahresabschlusses nach § 166 Abs. 1 HGB kann im Gesellschaftsvertrag jedenfalls unter der Bedingung ausgeschlossen werden, dass ein Wirtschaftsprüfer die Richtigkeit des Jahresabschlusses, insbesondere seine Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Gesellschaftsvertag selbst, uneingeschränkt bestätigt hat. Das gilt auch bei der Einheits-KG.