Seit dem 01.01.2015 ist dem Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 € brutto pro Stunde zu zahlen. Beabsichtigt der Arbeitgeber, den Mindestlohn (teilweise) nicht als Zeitlohn auszuzahlen, entsteht eine Gemengelage zahlreicher Belange: unternehmerische sowie vertragliche Gestaltungsfreiheit, sinnvolle Lohngestaltung und die Umsetzung des gesetzgeberischen Anliegens. Hiermit setzt sich der folgende Beitrag auseinander. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und Juliane Martin zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.09.2017 finden Sie hier.
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