Eine dynamische Verweisung in einem Arbeitsvertrag auf die für den Arbeitgeber einschlägigen Tarifverträge ist nur dann eine Gleichstellungsabrede, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer vertraglichen Vereinbarung an diese Tarifverträge gem. § 3 TVG gebunden ist. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2005/487f.
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