Es bleibt dabei, dass sich der Betriebsveräußerer den Rentenverbindlichkeiten gegenüber Betriebsrentnern, die vor Betriebsübergang ausgeschieden sind, nicht entziehen kann, soweit auf diese Verbindlichkeiten nach den Regelungen der Übergangsvorschrift des Art. 37 Abs. 1 EGHGB altes Recht anwendbar bleibt. In diesen Fällen wird sich der Betriebsveräußerer weiterhin nur mittels einer Schuldübernahme durch den Firmennachfolger vollständig von seiner Haftung befreien können. Die Frage, wie der Insolvenzschutz des Betriebsrentners in Fällen gewährleistet werden kann, die der Neuregelung des § 26 HGB unterfallen, blieb offen. Dem musste das BAG angesichts der Fallgestaltung nicht nachgehen. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2004/853f.
- Home
- Kanzlei
- Aktuelles
- Kompetenzen
- Arbeitsrecht
- Bank- und Finanzrecht
- Compliance
- Datenschutz
- Familienrecht
- Geistiges Eigentum, Wettbewerbsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Handels- und Vertragsrecht
- Immobilien-, Bau- und Architektenrecht
- Informationstechnologie und Telekommunikation
- Insolvenzverwaltung
- Kartellrecht und Fusionskontrolle
- Mergers & Acquisitions
- Nachfolge, Vermögen
- Produkt- und Produzentenhaftung
- Prozesse, Schiedsverfahren, Mediation
- Sanierung, Restrukturierung
- Steuerrecht
- Anwälte
- Notare