Sehr geehrte Damen und Herren,
die Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH möchte Sie über die Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen und deren steuerliche Nacherklärung in Deutschland informieren.
1. Besteuerung von Erträgen aus Kapitalvermögen
Erträge aus im Ausland verwalteten Kapitalvermögen, wie z.B. Zinsen, Dividenden, Erträge aus offenen Investmentfonds, unterliegen der Einkommensteuer und sind in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Zu diesen Erträgen gehören auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (Veräußerungsgewinne), wenn die Wertpapiere nach dem 01.01.2009 erworben wurden. Vor Einführung der Abgeltungsteuer, d.h. Erwerb der Wertpapiere bis 2008, sind die Veräußerungsgewinne steuerlich nur relevant, wenn die Wertpapiere innerhalb eines Jahres angeschafft und veräußert wurden.
Die Besteuerung der Erträge aus Kapitalvermögen erfolgt bis zum Jahr 2008 mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Ab dem Jahr 2009 unterliegen die Erträge der 25%-igen Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Bitte beachten Sie, dass die Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht von ausländischen Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Daher sind Sie verpflichtet, Ihre Erträge aus Kapitalvermögen aus dem verwalteten Vermögen in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Erträge aus Kapitalvermögen Ihnen auch dann persönlich zugerechnet und sind in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn das Kapitalvermögen über ein „Vehikel“, wie z.B. ausländische Stiftung, ausländische Kapitalgesellschaft oder Lebensversicherungsmantel, verwaltet wird.
Der Erwerb des Kapitalvermögens, wie z.B. bei Erwerb durch Schenkung, Erbschaft, kann ebenfalls steuerlich relevant sein.
2. Drohende strafrechtliche Konsequenzen bei fehlender Erklärung
Wurden Ihre Erträge aus dem im Ausland verwalteten Kapitalvermögen nicht besteuert bzw. nicht in Ihren Einkommensteuererklärungen angegeben, wird regelmäßig eine strafrechtlich relevante Steuerhinterziehung vorliegen. Wird die Steuerhinterziehung durch die Finanzbehörden entdeckt, kommt es zu einem strafrechtlichen Verfahren, das mit der Festsetzung einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe enden kann. Darüber hinaus drohen je nach Einzelfall weitere erhebliche Folgen, wie z.B. die Versagung der Berufsausübung durch die Kammer bei bestimmten Freiberuflern, der Verlust von Pensionsansprüchen, der Verlust von bestimmten Positionen in Unternehmen.
Die Steuerhinterziehung verjährt regelmäßig nach fünf Jahren. Bei einer Hinterziehung von mehr als 100.000 Euro Einkommensteuer auf Erträge aus Kapitalvermögen pro Jahr tritt die Verjährung der Steuerhinterziehung in der Regel erst nach zehn Jahren ein.
3. Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige
Die o.a. strafrechtlichen Konsequenzen können derzeit noch durch die Nacherklärung der Erträge aus Kapitalvermögen vermieden werden (sog. Selbstanzeige). Zu beachten ist, dass die Selbstanzeige nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Die Selbstanzeige muss insbesondere vollständig sein, d.h. sämtliche steuerlich relevanten Sachverhalte sind zu erfassen. Sollte die Prüfung der Selbstanzeige durch die Finanzbehörde ergeben, dass sie in einem Jahr nicht vollständig ist, tritt für alle strafrechtlich relevanten Jahre keine Strafbefreiung ein (Ausnahme bei geringfügigen Abweichungen).
Ferner setzt die Erlangung der Straffreiheit voraus, dass die aufgrund der Selbstanzeige festgesetzten Steuern innerhalb der vorgegebenen Frist vollständig gezahlt werden. Zusätzlich werden Hinterziehungszinsen festgesetzt (6% p.a. der nachzuzahlenden Steuer).
Beträgt die nachzuzahlende Steuer mehr als 50.000 Euro in einem Jahr, kann die Straffreiheit – neben der Zahlung der Steuern und Zinsen – nur durch die Zahlung von weiteren 5% der nachzuzahlenden Steuer erlangt werden (Strafzuschlag).
4. Geplante Verschärfungen der Selbstanzeige
Die Finanzminister der einzelnen Bundesländer haben sich im März und Mai 2014 für folgende Änderungen ausgesprochen: 1. Verlängerung des strafrechtlich relevanten Berichtigungszeitraums und der Strafverfolgungsverjährung in allen Fällen auf 10 Jahre. 2. Verschärfung des Strafzuschlags (Staffelung zwischen 10% und 20% ab 25.000 Euro hinterzogene Steuer). 3. Die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen soll Voraussetzung für die Straffreiheit werden.
5. Begleitung durch spezialisierte Berater
Sie sollten Ihren laufenden Steuerberater in die Beratung über die Durchführung einer Selbstanzeige nicht einbeziehen, sondern hierfür spezialisierte Berater. Ihr persönlicher Steuerberater kann sich u.U. einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar machen und verfügt in der Regel nicht über die Datenbanken zur Ermittlung von Erträgen aus Investmentfonds.
Rechtsanwalt und Steuerberater Stefan Strobl und Steuerberater Dr. Steffen Rapp haben mit ihrem Team in den vergangenen Jahren zahlreiche Selbstanzeigen für Privatpersonen, Freiberufler und Unternehmer erstellt und für ihre Mandanten die Straffreiheit erlangt. Ferner ist Herr Strobl Experte in der Besteuerung von offenen Investmentfonds.
Für ein Gespräch kommen wir gerne zu Ihnen.
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