Es bleibt dabei, dass der Arbeitgeber nicht gleichzeitig an der Kündigung festhalten und das Risiko des Annahmeverzuges ausschließen kann. Für die praktische Rechtsanwendung ist diese Rechtsfolge jedoch konsensfähig, da die Anrechnung des hypothetischen Verdienstes nach § 11 Nr. 2 KSchG, § 615 Satz 2 BGB in den Fällen einer betriebsbedingten oder krankheitsbedingten Kündigung aufrechterhalten wird. Das arbeitgeberseitige Angebot auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist in diesen Fällen in der Regel zumutbar. Die Dogmatik des Annahmeverzuges bleibt indes ungeklärt. Die gegen diese Rechtsprechung des VAG geäußerte Kritik wird nicht verstummen. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2003/807f.
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