Sofern der Arbeitnehmer selbst den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit führt und er die zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich falsch ausfüllt, stellt dies einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Das bewusste, kollusive Zusammenwirken mit anderen Beschäftigten zum Nachteil des Arbeitgebers verstärkt das Gewicht der Pflichtverletzung, da der begangene Vertrauensmissbrauch durch diese Vorgehensweise noch mehr Heimlichkeit erhält und schwerer aufzudecken ist. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2018 finden Sie hier.
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