Aderhold - Rechtsanwälte für Unternehmens- und Wirtschaftsrecht
  Aufsätze & Anmerkungen  

Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienste

Der TVöD-V regelt, dass im Rettungsdienst Bereitschaftsdienste geleistet werden müssen, die nur zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit angerechnet werden. Ein Rettungsassistent klagte gegen seinen Arbeitgeber, da er der Auffassung war, dass diese Regelung des TVöD gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) verstoße und daher unwirksam sei. Er klagte zusätzliche Vergütung für die Bereitschaftsdienste ein. Der Arbeitnehmer war nach dem TVöD verpflichtet, pro Woche maximal 48 Arbeitsstunden, einschließlich Bereitschaftsdienste, zu leisten. Sein Gehalt betrug 2.680,31 Euro brutto im Monat. Unter Zugrundelegung von 48 Wochenstunden erzielte er somit ein durchschnittliches Stundenentgelt von mehr als 8,50 Euro brutto. 

Ein Artikel von Golo Busch und Dorothee Cordes. Alles wichtige zum Thema erfahren Sie hier.

Autoren

Standort Berlin

Wilmersdorf
Mommsenstraße 5
10629 Berlin
Tel. +49 (0)30 88 720 - 647
Fax +49 (0)30 88 720 - 648

Standort Dortmund

Westfalentower
Westfalendamm 87
44141 Dortmund
Tel. +49 (0)231 42 777 - 100
Fax +49 (0)231 42 777 - 269

Standort Düsseldorf

Hafen
Speditionstraße 23
40221 Düsseldorf
Tel. +49 (0)211 447 33 - 0
Fax +49 (0)211 447 33 - 307

Standort Frankfurt/Main

Westend-Süd
Bockenheimer Landstraße 101
60325 Frankfurt am Main
Tel. +49 (0)69 240030 - 000
Fax +49 (0)69 240030 - 400

Standort Köln

KölnTurm
Im Mediapark 8
50670 Köln
Tel. +49 (0) 221 933 12 - 0
Fax +49 (0) 221 933 12 - 190

Standort Leipzig

Aderholdhaus
Reichsstraße 15
04109 Leipzig
Tel. +49 (0)341 44 924 - 0
Fax +49 (0)341 44 924 - 100

© Aderhold Rechtsanwaltsgesellschaft mbH