Anwesenheitsprämien sind auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Dies gilt jedoch nur, wenn die für eine geleistete Arbeitsstunde vertraglich vereinbarte Grundvergütung niedriger als der Mindestlohn ist. Will der Arbeitgeber ein „Nebeneinander“ verhindern, muss er hierfür ausdrückliche individualvertragliche bzw. kollektivrechtliche Regelungen mit den Arbeitnehmern bzw. den Betriebsparteien vereinbaren. Den Kommentar von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.2017 finden Sie hier.
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