Eine „Immerda-Prämie“, eine Prämie für Ordnung und Sauberkeit sowie eine „Leergutprämie“ sind grundsätzlich auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachte Entgeltzahlungen handelt. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.11.2017 finden Sie hier.
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