Den Betriebsparteien ist es erlaubt, bei der Ausgestaltung der nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitbestimmten Angelegenheit den spezifischen betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen und eine „Vorabzustimmung“ des Betriebsrats festzulegen. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2020 finden Sie hier.
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