Die arbeitgeberseitige Duldung bleibt mitbestimmungspflichtig, sofern ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Ob eine solche Duldung indes vorliegt, ist weiterhin stark einzelfallabhängig. Die Entscheidung des BAG zeigt, der Unterlassungsanspruch des Betriebsrates im Falle einer vermeintlichen arbeitgeberseitigen Duldung von Überstunden ist kein Selbstläufer. Den Beitrag von RA Dirk Helge Laskawy und RA Peggy Lomb zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.07.2020 finden Sie hier.
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