Das deutsche BetrVG gilt für sämtliche inländischen Betriebe, unabhängig davon, ob sie zu inländischen oder ausländischen Unternehmen gehören. Bei der Einführung konzernweiter Verhaltensrichtlinien gilt daher, dass in jedem betroffenen Staat die Arbeitnehmervertretungen die nach dem jeweiligen Recht vorgesehenen Befugnisse ausüben können. Rechtsanwalt Dirk Helge Laskawy schreibt dazu in Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2005/877f.
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